Ein Bundesgerichtsurteil vom 30. Oktober 2012 könnte eine Welle von Retrozessions-Rückforderungen bei den Schweizer Banken auslösen:

Das Gericht hält in diesem Grundsatzurteil ausdrücklich fest, dass Banken Provisionen, sogenannte Retrozessionen, die ihnen für das Halten von Anlagefonds und anderen Finanzprodukten von deren Anbietern zufliessen, bei Vermögensverwaltungsmandaten an die Kunden weiterleiten müssen. Davon betroffen sind laut Bundesgerichtsurteil auch konzernintern verrechnete Retrozessionen.

Das Bundesgericht hatte den Fall eines Kunden der UBS zu beurteilen. Diese verwaltet einerseits gegen Entgelt seine Wertschriftenvermögen und vertreibt andererseits Anlagefondsanteile für verschiedene Fondsleitungen. Als Vergütung für den Vertrieb der Fonds erhält sie Rückvergütungen, sogenannte Retrozessionen. Dabei handelt es sich um einen Teil der dem Fondsvermögen periodisch belasteten Verwaltungskommission.

Hintergrund des aktuellen Entscheids des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2012 ist die Problematik des doppelten Vertragsverhältnisses der Banken:

Einerseits führen Banken im Rahmen von Vermögensverwaltungsverträgen Wertschriftendepots für Kunden. Diese Wertschriftendepots sind aus unterschiedlichen Finanzprodukten zusammengesetzt. Auf der anderen Seite haben die Banken mit den Anbietern von kollektiven Kapitalanlagen (Anlagefonds) und strukturierten Finanzprodukten Vertriebsverträge: Die Anbieter übertragen den Vertrieb ihrer Finanzprodukte auf die Banken, wofür diese Provisionen so genannte Retrozessionen erhalten.

Es ist nach heutigem Kenntnisstand wahrscheinlich, dass viele Bankkunden vom Urteil des Bundesgerichts betroffen sind. Allfällige Ansprüche auf Herausgabe von Retrozessionen müssen allerdings auf dem zivilrechtlichen Weg geltend gemacht und gegebenenfalls durchgesetzt werden.

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