Mit Urteil vom 29. August 2012 hat das Bundesgericht in einem Leitentscheid frühere Entscheide zu verdeckten Entschädigungen, auch Retrozessionen genannt, präzisiert. Zwar kann der Auftraggeber weiterhin auf die Ablieferung von Retrozessionen im Voraus verzichten. Die Gültigkeit eines solchen Verzichtes setzt aber voraus, dass der Kapitalanleger von der Bank bzw. vom Vermögensverwalter über die zu erwartenden Retrozessionen vollständig und wahrheitsgetreu informiert wird. Der Auftraggeber muss den Umfang und die Berechnungsgrundlagen der Retrozessionen kennen, um darauf rechtsgültig verzichten zu können.

Wenn der Anleger von der Bank nicht konkret über den Umfang und die Berechnungsweise von Retrozessionen informiert wurde, ist eine Verzichtserklärung ungültig.

In diesem Zusammenhang das Bundesgericht bereits mit Urteil vom August 2011 klar festgehalten, dass ein vorgängiger Verzicht auf Retrozessionen nur bei vollständiger und wahrheitsgetreuer Information über die zu erwartenden Retrozessionen möglich sei. Wenn der Kunde unterschreibe, «allfällige Retrozessionen stehen vollumfänglich dem Vermögensverwalter zu», ist das zu vage. Auch wenn in der Verzichtserklärung steht, dass die einbehaltenen Retrozessionen je nach Produktkategorie zwischen 0 Prozent und 1,7 Prozent des jährlichen Anlagevolumens betragen, ist das noch sehr allgemein. Es ist somit davon auszugehen, dass viele der Verzichtsklauseln den Anforderungen des Bundesgerichts nicht genügen würden.

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